Zulassungsprozess:


Der Zulassungsprozess erfolgt in zwei Schritten. 

1. Formelle Prüfung der Unterlagen:

Das Prüfungssekretariat prüft das Eingangsdatum des Dossiers und die Anmeldegebühren. Die inhaltliche Vollständigkeit obliegt der Kandidatin oder dem Kandidaten. 

2. Inhaltliche Prüfung der Unterlagen:

Diese Prüfung findet durch die Prüfungskommission statt. Dieses Gremium entscheidet über die definitive Zulassung zur Prüfung. Dies geschieht ca. 3 Monate vor der mündlichen Prüfung.

Folgende Kriterien müssen für die Zulassung zur Prüfung gemäss Prüfungsordnung (PO) erfüllt werden:

Abschluss auf Tertiärstufe

(PO 3.31a)

Für die Anmeldung zur HFP ist ein Abschluss mindestens auf Tertiärstufe erforderlich. Der Anmeldung sind Kopien der Abschlüsse beizulegen.

Ohne Tertiärabschluss sind gemäss PO 3.31 acht Jahre Berufserfahrung mit Beratungsfunktion im psychosozialen Kontext nachzuweisen.

Mindestens sechs- bzw. achtjährige Berufserfahrung

(PO 3.31b)

Die sechs- bzw. achtjährige Berufserfahrung mit Beratungsfunktion im psychosozialen Kontext ist mittels Bestätigungen nachzuweisen (in der Regel durch die Arbeitgebenden, Selbständigkeitsnachweis, Sozialzeitausweis oder durch Supervisorinnen und Supervisoren).

Beratungsfunktion im psychosozialen Kontext ist bewusst offengehalten und meint: Berufliche Tätigkeiten mit wesentlichen Anteilen an sozialen Interaktionen (z.B. beratende, ausbildende, erziehende, führende Tätigkeiten).

Der Begriff «Beratungsprozess» bezeichnet den Gesamtprozess einer Beratung, beginnend mit dem Erstkontakt und endend mit dem Abschluss der Beratung. Der Nachweis besteht aus einer tabellarisch nummerierten anonymisierten Auflistung der durchgeführten Beratungssitzungen (Zeitraum, männlich/ weiblich / Alter / ob Einzel, Paar, Fam, Gruppe; Anzahl Sitzungen; Thematik). Mit ihrer Unterschrift bestätigen die Kandidatinnen und Kandidaten die Richtigkeit der Angaben.

Nachweis der Beratungspraxis im psychosozialen Bereich

(PO 3.31c)

Gemeint ist Praxis in der Beratung von:

  • Einzelpersonen
  • Paaren
  • Familien
  • Gruppen

Nachzuweisen sind:
Mindestens 20 Beratungsprozesse mit insgesamt mindestens 100 Sitzungen, davon 5 Beratungsprozesse mit mindestens 5 Stunden.

Der Begriff «Beratungsprozess» bezeichnet den Gesamtprozess einer Beratung, beginnend mit dem Erstkontakt und endend mit dem Abschluss der Beratung. Der Nachweis besteht aus einer anonymisierten Auflistung der durchgeführten Beratungssitzungen. Mit ihrer Unterschrift bestätigen die Kandidatinnen und Kandidaten die Richtigkeit der Angaben.

Nachweis der klientenbezogenen Supervision

(PO 3.31d)

Nachzuweisen sind mindestens 40 Stunden klientenbezogenen Supervision durch Bestätigung der entsprechend ausgebildete Fachperson.

Nachweis der Selbsterfahrung als Klientin oder Klient

(PO 3.31e)

Nachzuweisen sind mindestens 40 Stunden Selbsterfahrung.

Der Nachweis erfolgt mittels schriftlicher Bestätigung durch die jeweilige Fachperson.

Nachweis Intervisionsgruppe

(PO 3.31f)

Bestätigung durch die Teilnehmenden.

Der Nachweis erfolgt durch die schriftliche Bestätigung der Teilnehmenden.

Nachweis der beratungskompetenzbezogenen Supervision

(PO 3.31g)

Nachzuweisen sind mindestens 20 Stunden beratungskompetenzbezogene Supervision.

Der Nachweis erfolgt mittels schriftlicher Bestätigung durch die entsprechend ausgebildete Fachperson.
Der Nachweis kann auch in folgender Form erfolgen: Die Fachperson sieht alle Einzelnachweise der Kandidatinnen und Kandidaten ein und bestätigt gesamthaft die Richtigkeit der aufgelisteten Angaben. (3.4, 3.5, 3.6)

 

Hinweis beratungskompetenzbezogene Supervision
Die Prüfungskommission und der Vorstand SGfB empfehlen, dass die beratungskompetenzbezogene Supervision nach Abschluss der Beratungsausbildung absolviert werden. Hier findest du weitere Informationen zur beratungskompetenzbezogenen Supervision.